2025-07-09 – Bekanntmachung zur Sanierungssatzung
Veröffentlicht am 9. Juli 2025
Bekanntmachung
Die vorstehende, von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Interkommunaler Industrie- und Gewerbepark Zollernalb am 01.07.2025 beschlossene Satzung wird hiermit bekannt gegeben. Auf die Vorschriften des § 24 BauGB (Vorkaufsrecht) und § 144 BauGB (genehmigungs-pflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) sowie auf die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird hingewiesen.
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber dem Zweckverband geltend zu machen.
Auskünfte erteilt: Geschäftsstelle IIGP Zollernalb, 07431 / 97 29 93 0, info@iigp-zollernalb.de
Ausgefertigt:
Meßstetten, den 09.07.2025
gez. Frank Schroft
Zweckverbandvorsitzender
Anhang zur Bekanntmachung
Mit der Rechtsverbindlichkeit der vorstehenden Satzung gelten in dem festgelegten Sanierungsgebiet besondere Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB), die den Eigentümern bestimmte Rechte geben und auch Pflichten auferlegen. Die Bestimmungen sollen alle Maßnahmen verhindern, die eine Durchführung der Sanierung erschweren können und eine einheitliche Handhabung im Interesse des Gemeinwohls sichern.
§ 24 BauGB
Allgemeines Vorkaufsrecht
Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
- in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
§ 144 BauGB
Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstige Maßnahmen,
- Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbaurechts;
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 in Zusammenhang steht;
- ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
- die Teilung eines Grundstücks
(3)Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
- Rechtsvorgänge nach Abs. 2 zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge;
- Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach _Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung, einer bisher ausgeübten Nutzung;
- Rechtsvorgänge nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
- der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 bezeichneten Grundstücks durch den Bedarfsträger.
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können – neben anderen einschlägigen Vorschriften und der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes während der üblichen Dienststunden von jedermann beim Bauamt der Stadt Meßstetten, Zimmer 006 eingesehen werden.
Meßstetten, den 9. Juli 2025
gez. Frank Schroft
Verbandsvorsitzender
Die nachfolgend verlinkten Dokumente wurden am 9. Juli 2025 durch den Verbandsvorsitzenden mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und stehen zur Einsicht und zum Download bereit: